Nutzungsrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 2. Juli 2012, 15:49 Uhr

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Autor: Hans-Jürgen Schwarz


Nutzungsrechte einzelner Verlage[Bearbeiten]

Um den AutorenInnen selbst Anfragen bei den einzelnen Verlagen zu ersparen, wird die aktuelle Regelung über die Möglichkeit der Nutzung von dort erschienenen Publikationen in SalzWiki hier dargestellt.


Springer Verlag[Bearbeiten]

Im Rahmen von Springer's self-archiving policy kann das SalzWiki als institutionelles Repositorium betrachtet werden. Dies bedeutet, dass die AutorenInnen die akzeptierte Autorenversion (nicht das finale Verlags-pdf) sofort - ohne Berücksichtigung einer 12-monatigen Embargofrist - zugänglich machen können. Es ist wünschenswert, wenn auf den finalen Artikel auf SpringerLink mittels DOI verlinkt wird, was über die Metadatentabelle geschehen kann.
Die Copyright-Rechte liegen weiterhin beim Springer Verlag. Eine Creative Commons Lizenz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, sondern der Hinweis "Copyright Springer Verlag" einzufügen.

E.Schweizerbart'sche Verlagsbuchhandlung OHG (Naegele u. Obermiller)[Bearbeiten]

AutorenInnen dürfen in aller Regel die eingereichten letzten revidierten Manuskripte frei verwenden. Lediglich die Printdaten bzw. jegliche vom Verlag gestaltete oder veränderte Dateien dürfen ohne weitere Genehmigung nicht frei im Internet oder in sonstigen Repositorien verbreitet werden, es sei denn, sie wurden unter dem Schweizerbart/Borntraeger Optional Open Access Modell gegen Entrichtung der Open Access Charges zur freien Verbreitung frei gegeben. (Mail Dr. Nägele vom 24.03.2010)

Aedificatio Verlag[Bearbeiten]

Vom Aedificato Verlag werden auf Nachfrage uns die PDF Dateien zur Verfügung gestellt, um diese im SalzWiki allen zugänglich zu machen. Es müssen mit der PDF Datei dann der Urheber/in (AutorenInnen) und auch der Rechteinhaber/in (der Verlag) genannt werden. Eine Verlinkung auf den Verlag (www.aedificat.de) wird vom Verlag gewünscht.

Wenn Sie in der Zeitschrift "Bauinstandsetzen und Baudenkmalpflege" publiziert haben, bitten Sie bei Frau Haberstroh unter "office@aedificat.de" um die PDF-Datei zur Publikation in SalzWiki.

Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien[Bearbeiten]

aus http://open-access.net

In der Praxis stellt sich Autorinnen und Autoren ebenso wie Repositorienbetreibern oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Erfreulicherweise lässt sich diese Frage in vielen Fällen mit einem klaren Ja beantworten.

Die meisten Verlage haben keine Einwände gegen die Selbstarchivierung. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung erlauben, zeigt die SHERPA/RoMEO-Liste. Zudem ist eher nicht damit zu rechnen, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, dem eigenen Autor bzw. der eigenen Autorin gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt. Um allerdings rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte sollen einen Überblick darüber bieten, was jeweils rechtlich zu beachten ist


Aufsätze in Zeitungen[Bearbeiten]

Darf ich Aufsätze, die ich in einer Zeitung veröffentlicht habe, auf dem Dokumentenserver meiner Einrichtung, auf einem fachlichen Dokumentenserver oder auf meiner Homepage veröffentlichen?

Bei der Veröffentlichung von Artikeln in Zeitungen werden in der Regel nur einfache Nutzungsrechte übertragen. Damit dürfen AutorenInnen ihren Artikel direkt nach Erscheinen auch anderweitig bereitstellen. In anderen Fällen gilt:

§ 38 UrhG (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ob sich der Wortlaut des Gesetzestextes "vervielfältigen und verbreiten" nur auf die Verbreitung in körperlicher Form bezieht oder ob hier auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, das für eine Online-Verbreitung notwendig ist, eingeschlossen wird, ist unter Juristen umstritten. Zweifelsfrei fällt daher nach nur das Recht zum Nachdruck an den Autor/die Autorin. Der Spezialist für Bibliotheksrecht Eric Steinhauer geht davon aus, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht automatisch übertragen wird, wenn kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde. Mit Bezug auf andere Arten von Sammlungen (Zeitschriften und Festschriften) schreibt er: "Soweit nämlich ein Autor einem Verleger ohne nähere Vereinbarung für eine Zeitschrift oder eine Festschrift einen Beitrag zum Abdruck überlässt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Verleger habe auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erworben." (Steinhauer, 2006). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verleger ohne eine explizite vertragliche Absprache zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für eine Online-Verbreitung erworben hat. Der Autor/in ist damit grundsätzlich frei, Dritten die Online-Verbreitung seines Beitrages zu gestatten oder diese selbst vorzunehmen. Die Juristen Jörn Heckmann und Marc Philipp Weber legen in Kombination mit der allgemeinen Zweckübertragungsregel von § 31 UrhG den § 38 UrhG jedoch dahingehend aus, dass einerseits der Verlag auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erhält und andererseits die Autorin/der Autor nach Erscheinen nur das Recht der körperlichen Verbreitung des Werkes erhält - für eine Online-Bereitstellung reiche der Anwendungsbereich von § 38 UrhG nicht und könne daher nicht als Begründung für eine parallele Selbstarchivierung herangezogen werden (Heckmann & Weber, 2006, S. 2).

Unabhängig von den geschilderten juristischen Unklarheiten kann eine Anfrage an den jeweiligen Verlag, ob er im Fall der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte dennoch mit der parallelen Online-Stellung einverstanden ist, lohnend sein.

Artikel in Zeitschriften[Bearbeiten]

Darf ich meine bereits in einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel auf dem Dokumentenserver meiner Einrichtung, auf einem fachlichen Dokumentenserver oder auf meiner Homepage veröffentlichen?

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist

§ 38 UrhG: (1) Gestattet der Urheber/die Urheberin die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber/die Urheberin das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ob sich der Wortlaut des Gesetzestextes "vervielfältigen und verbreiten" nur auf die Verbreitung in körperlicher Form bezieht oder ob hier auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, das für eine Online-Verbreitung notwendig ist, eingeschlossen wird, ist unter Juristen umstritten. Zweifelsfrei fällt daher nach Ablauf der Jahresfrist nur das Recht zum Nachdruck an den Autor/die Autorin. Der Spezialist für Bibliotheksrecht Eric Steinhauer geht davon aus, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht automatisch übertragen wird, wenn kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde: "Soweit nämlich ein Autor einem Verleger ohne nähere Vereinbarung für eine Zeitschrift oder eine Festschrift einen Beitrag zum Abdruck überlässt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Verleger habe auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erworben." (Steinhauer, 2006). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verleger ohne eine explizite vertragliche Absprache zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für eine Online-Verbreitung erworben hat. Der Autor/in ist damit grundsätzlich frei, Dritten die Online-Verbreitung seines Beitrages zu gestatten oder diese selbst vorzunehmen. Die Juristen Jörn Heckmann und Marc Philipp Weber legen in Kombination mit der allgemeinen Zweckübertragungsregel von § 31 UrhG den § 38 UrhG jedoch dahingehend aus, dass einerseits der Verlag auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erhält und andererseits die Autorin/der Autor nach einem Jahr nur das Recht der körperlichen Verbreitung des Werkes erhält - für eine Online-Bereitstellung reiche der Anwendungsbereich von § 38 UrhG nicht und könne daher nicht als Begründung für eine parallele Selbstarchivierung herangezogen werden (Heckmann & Weber, 2006, S. 2).

Unabhängig von den geschilderten juristischen Unklarheiten kann eine Anfrage an den jeweiligen Verlag, ob er im Fall der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte dennoch mit der nachträglichen Online-Stellung einverstanden ist, lohnend sein.

Selbstarchivierung veröffentlichter Monografien[Bearbeiten]

Was ist rechtlich bei der Open-Access-Selbstarchivierung bereits veröffentlichter Monografien zu beachten?

Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Verankerung, wann eine bereits veröffentlichte Monografie auch anderweitig veröffentlicht werden darf. Eine Nachfrage beim Verlag kann klären, ob der Verlag Einwände gegen die Bereitstellung der Monografie auf einem Dokumentenserver hat.

Nutzungserlaubnis bei mehreren AutorenInnen[Bearbeiten]

Reicht es bei einem Artikel mit mehreren AutorenInnen aus, wenn ein/e von ihnen der Veröffentlichung auf einem Dokumentenserver zustimmt?

Nein, für die Veröffentlichung auf einem Dokumentenserver, wie für die Rechteübertragung an die jeweilige Institution müssen alle UrheberInnen zustimmen. Möglicherweise haben jedoch die AutorenInnen einen unter ihnen beauftragt, der für alle zusammen sprechen kann. Dann ist diese Person berechtigt, Rechte zu übertragen.

Weitere Informationen



Informationen zu § 137l UrhG "Rückwirkende Einräumung der Nutzungsrechte für eine Online-Publikation"[Bearbeiten]

aus http://colab.mpdl.mpg.de/mediawiki/index.php5?title=Open_Access_Copyright_de_137l&action=edit

  • Am 1. Januar 2008 trat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
  • Durch diese Novellierung wurde unter anderem die zuvor nach deutschem Recht nicht mögliche Einräumung von Nutzungsrechten an noch unbekannten Nutzungsarten ermöglicht.
  • Im Kontext dieser Änderung wurde mit § 137l UrhG eine Übergangsregelung für Verträge aus dem Zeitraum 1966 bis einschließlich 1994 geschaffen. Diese bewirkte die nachträgliche Übertragung des Nutzungsrechtes an unbekannten Nutzungsarten an Verwerter, welchen mit dem ursprünglichen Vertrag die Nutzungsrechte an allen wesentlichen bekannten Nutzungsarten übertragen worden waren.
  • Eine in § 137l UrhG vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit gegen diesen Automatismus endete mit Ablauf des Jahres 2008.


Was wird in § 137l UrhG geregelt?[Bearbeiten]

  • Nach herrschender Meinung in der deutschen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Verwertern, beispielsweise Verlagen, bei Veröffentlichungen, die bis einschließlich 1994 erschienen sind, vom Urheber im Regelfall kein Nutzungsrecht für eine elektronische Publikation eingeräumt wurde, weil elektronisches Publizieren bis einschließlich 1994 als sogenannte unbekannte Nutzungsart eingestuft wird.
  • § 31 Abs. 4 des bis zum 31.12.2007 geltenden deutschen Urheberrechtsgesetzes schloss die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten aus.
  • Dieser Urheberschutz wurde mit dem "Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", das zum 1. Januar 2008 in Kraft trat, aufgehoben.
  • Um den Verwertern das ihnen fehlende Nutzungsrecht für eine Online-Publikation und für alle weiteren noch unbekannten Nutzungsarten an alten Publikationen (Veröffentlichungszeitraum 1966 bis einschließlich 1994) möglichst einfach einräumen zu lassen, wurde in das Urheberrechtsgesetz der § 137l "Übergangsregelung für neue Nutzungsarten" eingefügt.
  • § 137l UrhG sieht vor, dass dem Verwerter, dem im Kontext der Originalpublikation alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden, das Nutzungsrecht für neu bekannt gewordene Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für eine Erstveröffentlichung unbekannt waren, automatisch eingeräumt wird.
  • § 137l UrhG greift demnach nur, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind:
a) Betroffen sind lediglich Veröffentlichungen, bei welchen der zugehörige Autorenvertrag im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1994 geschlossen wurde. (1)
b) Der Urheber muss dem Verlag alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich (2) sowie räumlich (3) und zeitlich (4) unbegrenzt (5) eingeräumt haben.
In vielen Fällen, beispielsweise wenn kein schriftlicher Autorenvertrag geschlossen wurde, ist dies nicht gegeben. Hier wurden vom Verwerter lediglich Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte erworben (§ 31 Abs. 5 UrhG, "Zweckübertragungstheorie").
  • Der § 137l UrhG eröffnete den betroffenen Urhebern die Möglichkeit, den Automatismus durch einen Widerspruch zu stoppen. Diese Widerspruchsmöglichkeit war an eine Einjahresfrist gebunden, die mit Ablauf des Jahres 2008 endete.
  • Die Regelungen in § 137l UrhG wirken sich auf Verträge zur Nutzungsrechtsübertragungen aus, die nach deutschem Recht, d.h. in der Regel in Deutschland, geschlossen wurden. Vereinzelt geäußerte Überlegungen, dass § 137l UrhG auch Verträge betreffen könne, für die nicht die Geltung deutschen Rechtes vereinbart wurde, wurden in der Fachliteratur nicht aufgegriffen.
  • Betroffen sind alle Arten urheberrechtlich geschützter Werke.
  • Der Gesetzestext klärt nicht, ob es sich bei einer automatisch, d. h. ohne Willenserklärung des Urhebers erfolgten Einräumung des Rechtes an einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart um eine ausschließliche oder eine einfache Einräumung handelt. Rechtsprechung zu dieser Problematik steht noch aus.
    1. Trifft die erste Möglichkeit, ausschließliche Einräumung, zu, hat der Urheber sein Recht an der Nutzungsart, hier Online-Publikation, vollständig verloren. Er kann sein eigenes Werk in diesem Fall nicht ohne Genehmigung des Verlages an anderer Stelle elektronisch publizieren.
    2. Bei einer einfachen Einräumung erfolgt eine Teilung des Nutzungsrechtes, d. h. der Urheber kann beliebig vielen weiteren Dritten ein einfaches Recht an der Nutzungsart einräumen.
  • Der durch § 137l UrhG angestoßene Automatismus löste innerhalb der Wissenschaftsgemeinde eine weitgestreute Initiative aus, in welcher Wissenschaftsorganisationen (u.a. die Max-Planck-Gesellschaft) bei ihren WissenschaftlerInnen dafür warben, ihnen einfache Nutzungsrechte für eine Online-Publikation von Fachveröffentlichungen zu übertragen, bevor diese automatisch an die Verlage fallen.
In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob für die Erstellung von Digitalisaten der Veröffentlichungen auf die ursprünglichen Printpublikationen als Vorlage zurückgegriffen werden dürfe.
  • Theoretisch kann das eingereichte Manuskript im Zuge des Publikationsprozesses durch Leistungen des Verlegers um Teile ergänzt werden, die den Verleger wie einen Mitautor stellen.
  • Dies ist jedoch nicht regelmäßig der Fall. Beispielsweise genießt das bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen gängige Layout keinen urheberrechtlichen Schutz.
  • Im Streitfall muss der Verlag die Erbringung der urheberrechtlich geschützten Leistung beweisen.



Gesetzestext[Bearbeiten]

  • Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (§ 137l UrhG)
    1. Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
    2. Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
    3. Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
    4. Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
    5. Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 UrhG gelten entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des andern entfällt.


Bildrechte[Bearbeiten]

Eine gute Zusammenstellung der rechtlichen Situation bei der Verwendung von Fotos gibt es in der Wikipedia