Nutzungsrechte

Aus Salzwiki
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Um den einzelnen Autoren Anfagen über die Nutzung von Publikationen bei den einzelnen Verlagen zu ersparen, wird versucht, die aktuelle Regelung über die Möglichkeit der Nutzung von bereits erschienenen Publikationen im SalzWiki zu klären und hier verständlich darzustellen.


E.Schweizerbart'sche Verlagsbuchhandlung OHG (Naegele u. Obermiller)

Autoren dürfen in aller Regel die eingereichten letzten revidierten Manuskripte frei verwenden. Lediglich die Printdaten bzw. jegliche von uns gestaltete oder veränderte Dateien dürfen ohne weitere Genehmigung nicht frei im Internet oder in sonstigen Repositorien verbreitet werden, es sei denn, sie wurden unter dem Schweizerbart/Borntraeger Optional Open Access Modell gegen Entrichtung der Open Access Charges zur freien Verbreitung frei gegeben. (Mail Dr. Nägele vom 24.03.2010)


Aedificatio Verlag

Vom Aedificato Verlag werden auf Nachfrage uns die PDF Dateien zur Verfügung gestellt, um diese im SalzWiki allen zugänglich zu machen. Es müssen mit der PDF Datei dann der Urheber (Autoren) und auch der Rechteinhaber (der Verlag) genannt werden. Eine Verlinkung auf den Verlag (www.aedificat.de) wird von Verlag gewünscht.

Wenn Sie also in der Zeitschrift "Bauinstandsetzen und Baudenkmalpflege" publiziert haben, können auch Sie bei Frau Haberstroh unter "office@aedificat.de" um die PDF-Datei zur Publikation in SalzWiki bitten.


Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien

aus http://open-access.net

In der Praxis stellt sich Autorinnen und Autoren ebenso wie Repositorienbetreibern oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Erfreulicherweise lässt sich diese Frage in vielen Fällen mit einem klaren Ja beantworten.

Die meisten Verlage haben keine Einwände gegen die Selbstarchivierung. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung erlauben, zeigt dieSHERPA/RoMEO-Liste. Zudem ist eher nicht damit zu rechnen, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, dem eigenen Autor bzw. der eigenen Autorin gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt. Um allerdings rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte sollen einen Überblick darüber bieten, was jeweils rechtlich zu beachten ist


Darf ich Aufsätze, die ich in einer Zeitung veröffentlicht habe, auf dem Dokumentenserver meiner Einrichtung, auf einem fachlichen Dokumentenserver oder auf meiner Homepage veröffentlichen?

Bei der Veröffentlichung von Artikeln in Zeitungen werden in der Regel nur einfache Nutzungsrechte übertragen. Damit dürfen Autor/innen ihren Artikel direkt nach Erscheinen auch anderweitig bereitstellen. In anderen Fällen gilt:

§ 38 UrhG (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ob sich der Wortlaut des Gesetzestextes "vervielfältigen und verbreiten" nur auf die Verbreitung in körperlicher Form bezieht oder ob hier auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, das für eine Online-Verbreitung notwendig ist, eingeschlossen wird, ist unter Juristen umstritten. Zweifelsfrei fällt daher nach nur das Recht zum Nachdruck an den Autor/die Autorin. Der Spezialist für Bibliotheksrecht Eric Steinhauer geht davon aus, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht automatisch übertragen wird, wenn kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde. Mit Bezug auf andere Arten von Sammlungen (Zeitschriften und Festschriften) schreibt er: "Soweit nämlich ein Autor einem Verleger ohne nähere Vereinbarung für eine Zeitschrift oder eine Festschrift einen Beitrag zum Abdruck überlässt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Verleger habe auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erworben." (Steinhauer, 2006). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verleger ohne eine explizite vertragliche Absprache zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für eine Online-Verbreitung erworben hat. Der Autor ist damit grundsätzlich frei, Dritten die Online-Verbreitung seines Beitrages zu gestatten oder diese selbst vorzunehmen. Die Juristen Jörn Heckmann und Marc Philipp Weber legen in Kombination mit der allgemeinen Zweckübertragungsregel von § 31 UrhG den § 38 UrhG jedoch dahingehend aus, dass einerseits der Verlag auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erhält und andererseits die Autorin/der Autor nach Erscheinen nur das Recht der körperlichen Verbreitung des Werkes erhält - für eine Online-Bereitstellung reiche der Anwendungsbereich von § 38 UrhG nicht und könne daher nicht als Begründung für eine parallele Selbstarchivierung herangezogen werden (Heckmann & Weber, 2006, S. 2).

Unabhängig von den geschilderten juristischen Unklarheiten kann eine Anfrage an den jeweiligen Verlag, ob er im Fall der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte dennoch mit der parallelen Online-Stellung einverstanden ist, lohnend sein.

Darf ich meine bereits in einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel auf dem Dokumentenserver meiner Einrichtung, auf einem fachlichen Dokumentenserver oder auf meiner Homepage veröffentlichen? Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist

§ 38 UrhG: (1) Gestattet der Urheber/die Urheberin die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber/die Urheberin das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ob sich der Wortlaut des Gesetzestextes "vervielfältigen und verbreiten" nur auf die Verbreitung in körperlicher Form bezieht oder ob hier auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, das für eine Online-Verbreitung notwendig ist, eingeschlossen wird, ist unter Juristen umstritten. Zweifelsfrei fällt daher nach Ablauf der Jahresfrist nur das Recht zum Nachdruck an den Autor/die Autorin. Der Spezialist für Bibliotheksrecht Eric Steinhauer geht davon aus, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht automatisch übertragen wird, wenn kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde: "Soweit nämlich ein Autor einem Verleger ohne nähere Vereinbarung für eine Zeitschrift oder eine Festschrift einen Beitrag zum Abdruck überlässt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Verleger habe auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erworben." (Steinhauer, 2006). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verleger ohne eine explizite vertragliche Absprache zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für eine Online-Verbreitung erworben hat. Der Autor ist damit grundsätzlich frei, Dritten die Online-Verbreitung seines Beitrages zu gestatten oder diese selbst vorzunehmen. Die Juristen Jörn Heckmann und Marc Philipp Weber legen in Kombination mit der allgemeinen Zweckübertragungsregel von § 31 UrhG den § 38 UrhG jedoch dahingehend aus, dass einerseits der Verlag auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erhält und andererseits die Autorin/der Autor nach einem Jahr nur das Recht der körperlichen Verbreitung des Werkes erhält - für eine Online-Bereitstellung reiche der Anwendungsbereich von § 38 UrhG nicht und könne daher nicht als Begründung für eine parallele Selbstarchivierung herangezogen werden (Heckmann & Weber, 2006, S. 2).

Unabhängig von den geschilderten juristischen Unklarheiten kann eine Anfrage an den jeweiligen Verlag, ob er im Fall der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte dennoch mit der nachträglichen Online-Stellung einverstanden ist, lohnend sein.


Was ist rechtlich bei der Open-Access-Selbstarchivierung bereits veröffentlichter Monografien zu beachten?

Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Verankerung, wann eine bereits veröffentlichte Monografie auch anderweitig veröffentlicht werden darf. Eine Nachfrage beim Verlag kann klären, ob der Verlag Einwände gegen die Bereitstellung der Monografie auf einem Dokumentenserver hat. Reicht es bei einem Artikel mit mehreren Autor/innen aus, wenn ein/e von ihnen der Veröffentlichung auf einem Dokumentenserver zustimmt?

Nein, für die Veröffentlichung auf einem Dokumentenserver, wie für die Rechteübertragung an die jeweilige Institution müssen alle Urheber/innen zustimmen. Möglicherweise haben jedoch die Autor/innen einen unter ihnen beauftragt, der für alle zusammen sprechen kann. Dann ist diese Person berechtigt, Rechte zu übertragen.


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