Urheberrecht
Haben Autorin/Autor und Verlag keinen expliziten Verlagsvertrag geschlossen, so erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung und Verbreitung, also die Print-Veröffentlichung, ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses wandelt sich ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in ein einfaches Nutzungsrecht, so dass der Autor Dritten den Wiederabdruck des Artikels gestatten kann.
Gesetzlich verankert ist dies in § 38 Abs.1 UrhG (§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen)http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html, der das Zweitveröffentlichungsrecht regelt: "Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist."
Im Ergebnis kann die Autorin/der Autor also bei der Selbstarchivierung eines bereits in einer Zeitschrift erschienenen Artikels nach § 38 Abs.1 UrhG verfahren und seinen Beitrag ein Jahr nach Erscheinen auf einem Dokumentenserver ablegen.
Selbstarchivierung von bereits veröffentlichten Monografien
Es gibt keine gesetzliche Verankerung, wann eine bereits veröffentlichte Monografie auch anderweitig verbreitet werden darf. Die einzige Regelung, die auch für Monografien zutrifft, ist die der vor 1995 veröffentlichten Dokumente. Bei diesen Werken liegen die Rechte an der Online-Verbreitung bei den Autorinnen und Autoren, da es sich bis dato um eine unbekannte Nutzungsart handelte, für die die Autor/innen keine Rechte einräumen konnten, d.h. sie dürfen diese Werke online verbreiten (§ 15 UrhG. (Dies gilt nur unter dem Vorbehalt, dass nachträglich keine Vereinbarung über die Online-Verbreitung geschlossen wurde.) Mit Ablauf des Jahres 2008 fallen die Online-Nutzungsrechte an den Verlag, falls die Autorin oder der Autor dieser Nutzungsart nicht widerspricht oder die Online-Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen hat (näheres siehe unter Urheberrechtsreform).
Für ab 1995 veröffentlichte Monografien bietet sich eine Nachfrage beim Verlag an. Möglicherweise haben Verlage die Monografie bereits aus dem Programm genommen oder haben keine Einwände gegen die Einstellung der Monografie in einen Dokumentenserver.
aus http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=956&type=diskussionen
Für eine flächendeckende Mobilisierung der Wissenschaftler ist die Zeit vor der Weihnachtspause viel zu knapp. Die meisten werden von der Möglichkeit der Rechteeinräumung nichts mehr erfahren oder erst Anfang 2008, wenn es für den hier beschriebenen Weg zu spät ist. 2008 müssen Wissenschaftler, die Verlage daran hindern wollen, dass diese ihnen mittels eines ausschließlichen Nutzungsrechtes eine Open-Access-Publikation ihrer älteren Studien verbieten, möglichst bald gegenüber dem Verlag widersprechen. Der Verlag kann eine digitale Nutzung aufnehmen, wenn er den Autor unter der letzten bekannten Adresse davon unterrichtet. Dann hat der Autor drei Monate Zeit für einen Widerspruch. Es liegt auf der Hand, dass bei älteren Veröffentlichungen der Anteil der Briefe, die an den Verlag unzustellbar zurückgehen, sehr hoch sein dürfte. Daher empfehlen Urheberrechtsbündnis und DINI den Wissenschaftlern, möglichst innerhalb der ersten drei Monate von 2008 Widerspruch bei den Verlagen einzulegen.