Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Haben Autorin/Autor und Verlag keinen expliziten Verlagsvertrag  geschlossen, so erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung und Verbreitung, also die Print-Veröffentlichung, ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses wandelt sich ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in ein einfaches Nutzungsrecht, so dass der Autor Dritten den Wiederabdruck des Artikels gestatten kann.
Haben Autorin/Autor und Verlag keinen expliziten Verlagsvertrag  geschlossen, so erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung und Verbreitung, also die Print-Veröffentlichung, ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses wandelt sich ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in ein einfaches Nutzungsrecht, so dass der Autor Dritten den Wiederabdruck des Artikels gestatten kann.


Gesetzlich verankert ist dies in § 38 Abs.1 UrhG (§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen), der das Zweitveröffentlichungsrecht regelt: "Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist."
Gesetzlich verankert ist dies in § 38 Abs.1 UrhG (§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen)http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html, der das Zweitveröffentlichungsrecht regelt: "Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist."


Im Ergebnis kann die Autorin/der Autor also bei der Selbstarchivierung eines bereits in einer Zeitschrift erschienenen Artikels nach § 38 Abs.1 UrhG verfahren und seinen Beitrag ein Jahr nach Erscheinen auf einem Dokumentenserver ablegen.
Im Ergebnis kann die Autorin/der Autor also bei der Selbstarchivierung eines bereits in einer Zeitschrift erschienenen Artikels nach § 38 Abs.1 UrhG verfahren und seinen Beitrag ein Jahr nach Erscheinen auf einem Dokumentenserver ablegen.

Version vom 16. März 2010, 15:24 Uhr

Haben Autorin/Autor und Verlag keinen expliziten Verlagsvertrag geschlossen, so erwirbt der Verlag für die Vervielfältigung und Verbreitung, also die Print-Veröffentlichung, ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses wandelt sich ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in ein einfaches Nutzungsrecht, so dass der Autor Dritten den Wiederabdruck des Artikels gestatten kann.

Gesetzlich verankert ist dies in § 38 Abs.1 UrhG (§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen)http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html, der das Zweitveröffentlichungsrecht regelt: "Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist."

Im Ergebnis kann die Autorin/der Autor also bei der Selbstarchivierung eines bereits in einer Zeitschrift erschienenen Artikels nach § 38 Abs.1 UrhG verfahren und seinen Beitrag ein Jahr nach Erscheinen auf einem Dokumentenserver ablegen.